Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Dezember 2003
§ 44k
§ 44k – Stellenbewirtschaftung
(1) Mit der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44g Absatz 1 übertragen die Träger der gemeinsamen Einrichtung die entsprechenden Planstellen und Stellen sowie Ermächtigungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen zur Bewirtschaftung. (2) Der von der Trägerversammlung aufzustellende Stellenplan bedarf der Genehmigung der Träger. Bei Aufstellung und Bewirtschaftung des Stellenplanes unterliegt die gemeinsame Einrichtung den Weisungen der Träger.
Kurz erklärt
- Die Träger der gemeinsamen Einrichtung weisen Tätigkeiten gemäß § 44g Absatz 1 zu.
- Dabei werden Planstellen und Stellen sowie Ermächtigungen für befristete Arbeitsverträge übertragen.
- Der Stellenplan muss von der Trägerversammlung aufgestellt werden.
- Dieser Stellenplan benötigt die Genehmigung der Träger.
- Die gemeinsame Einrichtung muss bei der Aufstellung und Bewirtschaftung des Stellenplans den Weisungen der Träger folgen.